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Ebay-Händler in der Abmahnungsfalle

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucher bei Ebay-Geschäften nicht zwei Wochen, sondern grundsätzlich einen Monat. Ändern Ebay-Händler nicht die Widerrufsfrist in ihren Angeboten, laufen sie in Gefahr, Opfer einer Abmahnung zu werden.

Autor: Redaktion connect-professional • 16.10.2006 • ca. 0:50 Min

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az. 3 U 103/06) bestätigt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei Ebay-Geschäften nicht zwei Wochen, sondern grundsätzlich einen Monat beträgt. Wie die Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer in ihrem Rechts-Informationsportal legalershop.de erläutert, sollten daher alle gewerblichen Auktions-Verkäufern, die Widerrufsfrist in ihren Angeboten sofort ändern.

Mit dem Urteil liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu dem seit einiger Zeit bestehenden Streit um die Frist bei Onlineauktionen vor. »Im >normalen< Onlineshop stellt die Bestellung des Käufers rechtlich nur ein Angebot auf Kaufvertragsschluss an den Verkäufer dar, welches dieser durch eine Auftragsbestätigung oder die Warenlieferung annehmen kann«, erklärt Keukrodt-Bauer. »Bei Onlineauktionen kommt der Vertrag dagegen automatisch mit dem Höchstbietenden zum Auktionsende zustande. Gleichzeitig bedeutet das für die Informationspflichten in Textform, dass sie ausnahmslos erst nach Vertragsschluss erfüllt werden können.« Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist bei Ebay-Geschäften betrage immer einen Monat – so auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg.

Die meisten Anbieter von Onlineauktionen haben noch nicht auf das Urteil reagiert. Keukrodt-Bauer rät daher dringend, die Frist innerhalb der Widerrufsbelehrung unverzüglich auf einen Monat zu setzen. Eine neue Abmahnwelle dürfte nach Einschätzung der Rechtsanwältin nicht lange auf sich warten lassen.

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