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Anti-Hacker-Paragraf 202c Strafgesetzbuch

Werkzeuge entwickeln und vertreiben

Autor:Markus Reuter • 22.11.2007 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. Einsatz aggressiver Tools auch weiterhin erlaubt
  2. Werkzeuge entwickeln und vertreiben
  3. Gesetzestext

Die Novelle stellt auch unter Strafe, dass jemand solche Computerprogramme herstellt und vertreibt. Die Kritiker führen an, damit würden sämtliche Entwickler, Distributoren und Händler solcher Programme, auch die mit guten Absichten, ins Visier der Straffahndung geraten. Bröhl schränkt ein: »Kürzlich wurde das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeklagt, weil es die Tool-Sammlung ›BOSS‹ herausgibt. Darin sind Werkzeuge wie Nessus und Snort-2 enthalten, die als Hacker- Tools angesehen werden.« Das BSI erklärt selbst: »Nach 202c wird das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von Hacker-Tools nicht als solches unter Strafe gestellt. Nach dieser Vorschrift ist nur derjenige zu belangen, der eine Straftat nach 202a oder 202b vorbereitet, indem er sich dererlei Tools verschafft. Die Paragrafen sprechen übereinstimmend davon, dass diese Tathandlung ›unbefugt‹ geschehen muss.« »Das Gesetz greift nicht, sofern der Besitz und der Einsatz solcher Hacking- Werkzeuge befugt erfolgt«, schließt Bröhl. »Damit ist die Situation eindeutig und ich erwarte ›Business as usual‹. Die Motivation der Klagen gegen das Gesetz liegt zum Teil auch in der möglichen Öffentlichkeitswirkung, die die Kläger erzielen. Immerhin hat die Novelle unserem Geschäft nicht geschadet, es sogar eher gefördert. Die Administratoren in Unternehmen sind verstärkt auf uns zugekommen, damit sie die Verantwortung für den Einsatz der Hacking-Tools nicht tragen müssen.«

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