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Zweifel an Wirksamkeit hoher Mahngebühren

Autor:Martin Fryba • 21.7.2009 • ca. 1:40 Min

Inhalt
  1. EU will Mahngebühren drastisch erhöhen
  2. Zweifel an Wirksamkeit hoher Mahngebühren
Verschwendung der öffentlichen Hand wegen Zahlungsverzug kann der Bund der Steuerzahler leider nicht an den Pranger stellen, weil kaum eine Gläubigerfirma von ihrem Recht auf Verzugszinsen Gebrauch machen will.
Verschwendung der öffentlichen Hand wegen Zahlungsverzug kann der Bund der Steuerzahler leider nicht an den Pranger stellen, weil kaum eine Gläubigerfirma von ihrem Recht auf Verzugszinsen Gebrauch machen will.

Verschärfte Sanktionen, wie sie die EU-Kommission plant, würden laut DIHK nicht zu pünktlicheren Zahlungen führten, sofern der Zahlungsverzug auf Liquiditätsengpässe der Schuldner zurückzuführen sei. Außerdem fürchten viele Gläubigerfirmen ihre guten Geschäftsbeziehungen auf das Spiel zu setzen, wenn sie rechtlich gegen Außenstände ihrer Kunden vorgehen würden. Auch rechtliche Bedenken führt der DIHK ins Feld, sollte die EU hohe Mahngebühren beschließen. Bei niedrigen Rechnungsbeträgen würden hohen Mahngebühren eindeutig einen Strafcharakter tragen. »Dieser Ansatz erscheint jedoch problematisch, da auf diesem Weg die Pauschale zu einer Art Strafschadensersatz wird, der dem deutschen Schadensersatzrecht grundsätzlich fremd ist«, so der DIHK. Der Weg zu einer »weiteren Amerikanisierung unseres Rechts« würde dadurch geebnet werden. Mahngebühren in Höhe von 20 Euro, die gerade noch die Kosten eines Mahnschreibens deckten, hält der DIHK für »sachgerecht«.

Allerdings verschweigt der DIHK nicht, dass andere IHKs solche »dogmatischen Bedenken« gegen eine drastische Anhebung der Mahngebühren ohne weiteres zurückstellen, wenn sie den Geschäftsverkehr vor Zahlungsausfällen schützen würden. Besonders dann, wenn die öffentliche Hand drastische Sanktionen zu spüren bekäme.

In Richtung Behörden nimmt der DIHK kein Blatt vor den Mund. Es sei zutreffend und ärgerlich, »dass gerade öffentliche Stellen in vielen Fällen eine besonders geringe Zahlungsmoral aufweisen«. Kritisiert wird ihre starke Position, die sich die öffentliche Hand »als lukrativer Auftraggeber mit beträchtlichen öffentlichen Mitteln zu nutze« mache. Wenn es allerdings um die Durchsetzung ihre eigenen Forderungen geht, sei der öffentliche Sektor »in erheblichem Umfang gegenüber der Privatwirtschaft privilegiert«, schreibt der DIHK, weshalb der Vorschlag der EU-Kommission, eine pauschale Entschädigung von 5 Prozent des fälligen Rechnungsbetrags bei dieser Problemklientel zu veranschlagen, als Ausgleich für ihre Sonderstellung gerechtfertigt wäre.

Doch auch in dieser Maßnahme sieht der DIHK, anders als viele IHKs, letztlich keinen gangbaren Weg. »Nicht förderlich für die weiteren Geschäftsbeziehungen«, heißt es. Außerdem wäre auch bei der 5-Prozent-Regelung das Merkmal eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes erfüllt.

Vielmehr weist der DIHK darauf hin, dass viele Probleme schon heute gelöst wären, wenn Unternehmen konsequent die bereits vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten mit den äußerst großzügig bemessenen Verzugszinsen ausschöpfen würden. »Dies würde sich wahrscheinlich auch heilsam für künftige Fälle auswirken, weil die öffentlichen Stellen schon nach bisherigem Recht über solche Zusatzkosten Rechenschaft ablegen müssten. Leider tun sie dies aber häufig aus den vorgenannten Gründen nicht«, so der DIHK in seiner Stellungsnahme an das Bundesjustizministerium.