Wandel der Domain-Vergabepraxis zu erwarten
- Freie Fahrt für Zweistellige-Buchstaben-Domains?
- Wandel der Domain-Vergabepraxis zu erwarten
Die mit dieser Entscheidung möglicherweise verbundenen Registrierungswünsche anderer Internet-Teilnehmer vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Muss derzeit ein Anspruch der Klägerin aus §§ 20, 33 GWB auf Registrierung bejaht werden, weil sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen nicht rechtfertigen, so trägt der Verweis der Beklagten auf mögliche Probleme im Hinblick auf Registrierungswünsche Dritter im Ergebnis nicht. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.02.2007, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass in jenem Fall bereits von einer konkreten, wenn auch wenig wahrscheinlichen Gefährdung des Internetverkehrs auszugehen war. Besteht eine solche konkrete Gefährdung derzeit nicht, so kann – auch wenn der Norm-Adressat des § 20 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält – der Anspruch der Klägerin nicht unter Hinweis auf das mögliche Anspruchsverhalten Dritter zurückgewiesen werden.
(Urteil im Volltext)
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG gilt zwar nur zwischen den beteiligten Parteien. Dennoch gesellt sich wohl bald zu den bisher registrierten zweistelligen Domainnamen (db.de, hq.de, ix.de) nicht nur eine Vierte, sondern noch weitere.
Nach der Begründung des OLG können sich Unternehmen in Zukunft durchaus Hoffnung machen, auch zweistellige Buchstaben-Domains registrieren zu können, soweit dem keine technischen Hindernisse in Form von kollidierender Top- und Second-Level-Domains mit gleicher zweistelliger Buchstabenfolge entgegenstehen.
Der Autor: Dennis Breuer ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.