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Die Experten-Antwort

Autor:Redaktion connect-professional • 4.8.2008 • ca. 0:25 Min

Walter Felling ist Rechtsanwalt in Soest. Seine Fachbereiche sind: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Forderungsmanagement, Fernabsatzrecht.
Walter Felling ist Rechtsanwalt in Soest. Seine Fachbereiche sind: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Forderungsmanagement, Fernabsatzrecht.

Ist in der Vergangenheit eine Nutzungsentschädigung seitens des Verkäufers gefordert und durch den Kunden gezahlt worden, dürfte eine Rückforderung des Kunden problematisch sein (es sei denn es ist ein eindeutiger Vorbehalt ausgesprochen worden). Die Rückforderung könnte nur auf § 313 BGB gestützt werden. Im Regelfall ist jedoch die Nutzungsentschädigung der Höhe nach so gering, dass ein Rechtsstreit sich wirtschaftlich nicht lohnen wird. Im Übrigen ist nach meiner Auffassung eine Nutzungsentschädigung auch bei Rückzahlung des Kaufpreises nicht zulässig.

Walter Felling, Rechtsanwaltskanzlei Felling, Soest

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