Gutscheine: Länger gültig als gedacht

9. Juni 2009, 6:45 Uhr |

Oft geraten Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Das OLG München beschäftigte sich nun mit der Frage, ob der Gutschein dann nicht schon längst verfallen ist.

Das OLG München hat sich mit der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen beschäftigt und befunden, dass sich deren Gültigkeit an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren orientieren muss.

Rechtliche Einordnung und Inhalt

Rechtlich ist ein Gutschein als Inhaberpapier iSv. § 807 BGB einzuordnen. Inhaltlich sind an den Gutschein diverse Anforderungen gestellt: So muss der Gutschein schriftlich verfasst sein, den Aussteller erkennen lassen und den Inhalt des Anspruchs umschreiben. Zumindest muss Umfang und Wert der Leistung aus dem Gutschein hervorgehen. Schließlich muss es zur Übergabe der Urkunde kommen.


  1. Gutscheine: Länger gültig als gedacht
  2. Verfallsfrist
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