IP-Adresse taugt nur selten als Beweismittel

5. Juni 2009, 9:50 Uhr |

Wurde eine IP rechtswidrig gespeichert, darf sie nicht als Beweis verwertet werden - selbst wenn dadurch ein Gesetzverstoß geahndet werden konnte. Dafür sorgen die strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Speicherung von IP-Adressen.

Über die IP-Adresse versuchen Geschädigte von Internetprovidern Name und Anschrift der (vermeintlichen) Schädiger zu ermitteln, um dann gegen diese vorgehen zu können. Diesem Vorgehen hat das OLG Karlsruhe jüngst Grenzen gesetzt (Az. 4 U 86/07). Eine Zuordnung der vom Geschädigten ermittelten IP-Adresse zum Namen des Nutzers der Adresse ist nur möglich, wenn die IP-Nummer vom Internetprovider auch nach dem eigentlichen Telekommunikationsvorgang gespeichert wird. Der Speicherung der IP-Adresse setzt das TKG jedoch enge datenschutzrechtliche Grenzen.

In dem zu entscheidenden Fall, bei dem sich Onlineanzeigenhändler gegenüberstanden und der Kläger seinem Konkurrenten wettbewerbswidriges Verhalten durch Versendung von E-Mails an seine Kunden vorwarf, lagen die gesetzlichen Vorgaben für die Speicherung der IP-Adresse nicht vor. Die Weitergabe der vom Internetprovider unzulässig gespeicherten IP-Nummer an den Kläger führt nach Auffassung des Gerichts zu einem Beweisverwertungsverbot. Da der Kläger mangels Verwertbarkeit der über die IP-Nummer ermittelten Daten nicht beweisen konnte, dass die E-Mails vom Beklagten stammten, wurde seine Klage abgewiesen.

Sofern die Entscheidung auch vor dem BGH Bestand haben sollte, könnte dies erhebliche Konsequenzen für Geschädigte haben, deren Rechte von anderen über das Internet beeinträchtigt werden. Der effiziente Weg über die IP-Nummer die Person des Schädigers zu ermitteln, wären ihnen dann versperrt.


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