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Haftung des Verkäufers für auftretende Mängel ist differenziert zu betrachten

Autor:Markus Reuter • 21.8.2008 • ca. 1:45 Min

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  1. Leser fragen - Anwälte antworten
  2. Haftung des Verkäufers für auftretende Mängel ist differenziert zu betrachten

Die Haftung des Verkäufers für auftretende Mängel ist differenziert zu betrachten. Insbesondere ist zwischen der freiwilligen »Garantieleistung« durch den Hersteller einerseits und den Rechten des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 BGB andererseits zu unterscheiden. Die Garantie des Herstellers steht selbständig neben den Rechten des Verbrauchers. Sie muss den Anforderungen des § 477 BGB genügen und deutlich machen, dass sie die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers nicht einschränkt, sondern nur ergänzt. Die Laufzeit einer Garantie steht grundsätzlich im Ermessen des Garantiegebers. Mängelansprüche wiederum bestehen bei neuen Sachen grundsätzlich aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen zwei Jahre lang.

Ist die Garantie kürzer als die Mangelhaftung, kann es zu einem Problemfür den Verkäufer kommen, wenn er mit Mängelrechten des Endkunden nach Ablauf der Garantiezeit konfrontiert wird. Der Hersteller ist aus der Pflicht und Ansprüche des Verkäufers können allenfalls noch gegen dessen Lieferanten geltend gemacht werden. Denn § 478 BGB bestimmt, dass sich der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen an seinen eigenen Lieferanten halten kann, wenn er Leistungen aus Mängelansprüchen an seinen Käufer erbringen muss. Da die Distributoren mittlerweile § 478 BGB kennen, versuchen sie häufig, diese Folgen über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Nach § 478 Absatz 4 Satz 1 BGB ist das aber nur eingeschränkt möglich. Wenn einem Verkäufer, den ein Endverbraucher mit Mängelrechten konfrontiert, kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird und die AGB des Distributors den Rückgriff des Verkäufers in Bausch und Bogen ausschließen, kann es sich lohnen, solche Klauseln in Frage zu stellen: Unter Umständen sind sie unwirksam. Es ist also nicht zwingend so, dass der Endverkäufer die Erfüllung von Mängelrechten des Käufers allein zu tragen hat. Je nach Einzelfall kann es sinnvoll sein, sich an den Zwischenhändler zu wenden und zu versuchen, ihn an den wirtschaftlichen Folgen zu beteiligen, auch bei entgegenstehenden AGB.

Vor dem Hintergrund des § 478 BGB besteht damit eigentlich keine Notwendigkeit, sich als Systemhaus aus dem Verkauf von Waren zurückzuziehen und nur noch Dienstleistungen anzubieten. Ist der Mangel eindeutig auf die Hardware zurückzuführen, müsste sich der Kunde mit dem Verkäufer der Hardware über eine Regelung der Sache verständigen. Der Dienstleister wäre insoweit außen vor. Leider sind die Gegebenheiten gerade bei Kompatibilitätsproblemen oft nicht so eindeutig festzustellen. Sowohl der Verkäufer der Hardware als auch der Anbieter der Leistung wird zunächst davon ausgehen, dass gerade seine Leistung fehlerfrei erbracht wurde und der Ausfall jeweils beim anderen Vertragspartner des gemeinsamen Kunden zu suchen ist.