Die strittigen Aussagen
- Microsoft stoppt Usedsoft per Gerichtsbeschluss
- Die strittigen Aussagen
Auf Antrag von Microsoft entschied das Landgericht München I nun im Einstweiligen Verfügungsverfahren, dass Usedsoft folgende Aussagen nicht mehr öffentlich machen darf: »Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde unter anderem vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht.« Auch zu diesem vielzitierten Erschöpfungsgrundsatz erging eine Einstweilige Verfügung: »Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich ´abbedungen` werden kann, das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.«
Bei den von Usedsoft zitierten Urteilen ging es um ein Verfahren vor acht Jahren, in dem sich der BGH mit dem Streit zwischen einem Microsoft-Händler und Microsoft beschäftigte: Strittig war, ob ein vollständiges originales System Builder Produkt, das in der Regel aus einem Datenträger, dem Echtheitszertifikat, dem Handbuch und dem Endbenutzerlizenzvertrag (teilweise nur online verfügbar) besteht, auch ohne Hardware an den Endkunden verkauft werden darf. Das Gericht entschied damals zugunsten des Microsoft-Händlers und erlaubte den losgelösten Verkauf des Softwareproduktpaketes ohne die Hardware. Microsoft argumentiert, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen in diesem Rechtsstreit keine Rolle spielte - und folglich auch nicht in dem Urteil des BGH.
Auch das in Bezug genommene Hamburger Verfahren aus dem Jahr 2006 ist laut Microsoft kein Freischein für den Handel mit gebrauchter Software. Denn: Streitfrage im Prozess zwischen dem Softwarehändler Klar EDV und Usedsoft war nicht die Rechtsfrage bezüglich des Handels mit gebrauchter Software. Stattdessen ging es darum, ob die Werbung von Usedsoft für gebrauchte Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei. Daher hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in der Berufungsinstanz allein nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschieden und festgestellt, dass Usedsoft in seiner damaligen Werbung hinlänglich deutlich gemacht hatte, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen rechtliche Risiken birgt. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Handels wurde von dem Gericht dabei nicht überprüft und nicht bestätigt. Infolge der Einstweiligen Verfügung darf Usedsoft die genannten Aussagen zur Rechtslage beim Handel mit gebrauchter Software bis auf weiteres nicht mehr treffen. Die Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und gegen die noch Widerspruch eingelegt werden kann.
Microsoft hat auf mit www.gebrauchte-software.org eine eigene Homepage zum Thema Gebrauchtsoftware eingerichtet.
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