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Einzelplatzlizenzen fallen unter Urheberrecht

Autor:Lars Bube • 7.7.2008 • ca. 1:05 Min

Inhalt
  1. Neue Runde im Kampf um gebrauchte Software
  2. Einzelplatzlizenzen fallen unter Urheberrecht

»Das Urteil ist für uns im Grunde nicht mehr von Relevanz, weil wir mit Oracle-Software zur Zeit nicht handeln und wir mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München eine vernünftige Rechtsgrundlage für unser Hauptgeschäft haben«, erklärte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider zum jüngsten Oracle-Urteil. »Aber hier geht es auch ums Prinzip: Wir werden es nicht hinnehmen, dass ein deutsches Gericht fundamentale Rechtsgrundsätze dermaßen missachtet. Wir werden vor dem Bundesgerichtshof für einen in vollem Umfang liberalisierten Software-Markt kämpfen.«

Das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil ferner aus, dass der Vertrieb von gebrauchten Einzelplatzlizenzen (im Gegensatz zu Lizenzen für Client-Server Anwendungen) und der Vertrieb von gebrauchten Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers, ebenfalls nicht zulässig sind. Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. Nichts anderes gelte für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, d. h. von Oracle. Das Urteil hat somit auch allgemein eine grundlegende wie weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software.

Von dem Urteil nicht betroffen ist jedoch laut usedSoft der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen. Selbst Oracle habe im Zuge des Verfahrens vor dem OLG explizit unterstrichen, dass der Fall bei Oracle-Software anders liege als bei Microsoft-Lizenzen.