Die Entscheidung
- Nicht jeder darf abmahnen
- Die Entscheidung
Das Gericht lastete der abmahnenden Partei die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung unter analoger Anwendung des § 93 ZPO auf und stellte dabei fest,
„dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden muss. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene Mitbewerber muss sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen kann und er muss sich….auch nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl liegen soll.“
Fazit
Für abgemahnte Händler bedeutet diese Entscheidung, dass durchaus ein Blick auf das Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner lohnt. Wenn dies auch meist unstreitig vorliegen mag, so häufen sich die Fälle, in denen das Modell Abmahnung im Vordergrund steht, und das bestehende Wettbewerbsverhältnis nur noch Mittel zum Zweck ist. Und in solchen Konstellationen kann oft der Fehler im fehlenden oder nicht ausreichend behaupteten Wettbewerbsverhältnis liegen und einen Angriffspunkt für die Verteidigung der Abmahnung darstellen.
Der Autor: Felix Barth ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienrecht.