Der Bundestag hat heute Regelungen verabschiedet, die deutlich härtere Strafen für unerlaubte Telefonwerbung vorsehen. Außerdem dürfen Firmen nicht mehr mit unterdrückter Telefonnummer anrufen.
Unerwünschte Werbeanrufe, die auf dem Mobil- oder Festnetztelefon landen, haben sich zu einer wahren Plage entwickelt. Sie häufen sich speziell in den Abendstunden, wenn viele von der Arbeit zurückgekehrt sind und die Chance hoch ist, jemanden an den Apparat zu bekommen.
Um solchem Telefon-Spam einen Riegel vorzuschieben, hat der Bundestag heute zwei Gesetze überarbeitet. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde um eine Passage ergänzt, die Telefonwerbung ohne »vorherige ausdrückliche Einwilligung« des Empfängers verbietet.
Verstößt ein Unternehmen gegen diese Vorgabe, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Auch Anrufe zur Werbung neuer Kunden, so genannte »Cold Calls«, sind untersagt.
Unternehmen, die Telefonmarketing betreiben, können in ihrem Computersystem die Einwilligung der Kunden zu Werbeanrufen nachweisbar dokumentieren und so sicherstellen, dass nur diejenigen angesprochen werden, die ihr Einverständnis gegeben haben.
Andere Länder in Europa haben teilweise wesentlich lockerere Regelungen auf Grundlage des »Opt-out«-Verfahrens: Der Angerufene muss dem Anrufer mitteilen, dass er keine Werbebotschaften via Telefon erhalten möchte.
Auch der beliebten Methode von Telefonmarketing-Firmen, die eigene Rufnummer zu unterdrücken, hat der Bundestag eine Absage erteilt. Diesen Trick setzen Anbieter ein, um zu verhindern, dass der Angerufene nach einem Blick auf die (unbekannte) Nummer die Annahme des Gesprächs verweigert.
Laut Paragraf 102 des Telekommunikationsgesetzes dürfen »Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird«. Wer sich nicht daran hält, kann mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro bedacht werden.
Noch eine Änderung, die dem Verbraucher zugute kommt: Das 14-tägige Widerrufsrecht soll nun auch bei Verträgen über Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotterien gelten, wenn diese telefonisch abgeschlossen wurden.
Langfristige Verträge, etwa ein Wechsel des Telefonvertrags, sollen erst dann gültig werden, wenn der Kunde den Wechsel schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
Ein Widerrufsrecht soll es dagegen nicht bei Services geben, die direkt per Telefon oder Fax erbracht werden, zum Beispiel Auskunftsdiensten. Diesen Passus hat der Bundestag neu in den Gesetzentwurf aufgenommen.