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Archivierung hebt den Schutz auf

Autor:Werner Veith • 12.12.2008 • ca. 0:45 Min

Harting gibt zu bedenken, dass bereits im März 2006 das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden hat, dass der Geheimnisschutz nur für die laufende Telekommunikation gilt (Urteil vom 2.3.2006, Az. 2 BvR 2099/04). Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht dies nochmals bestätigt, als es seine Entscheidung zur Online-Durchsuchung gefällt habe (Urteil vom 27.2.2007, Az. 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07).

Für Harting hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (VG) in dem Fall der Klage eines Unternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur die Entscheidung des BVG konsequent umgesetzt. Das VG entschied, dass E-Mails nicht mehr gegen den Einblick des Arbeitgebers geschützt sind, wenn sie bereits archiviert sind.

Für Harting lautet die Schlussfolgerung: »Die weit verbreitete Empfehlung an Unternehmen, ihren Mitarbeitern die private E-Mail-Nutzung zu verbieten, ist schon immer an der betrieblichen Wirklichkeit vorbeigegangen. Die Entscheidung des VG Frankfurt zeigt, dass das Telekommunikationsgeheimnis viel enger zu verstehen ist, als allgemein angenommen. Der Arbeitgeber kann durchaus Privat-E-Mails zulassen, ohne sich dadurch unüberwindbare Hürden zu schaffen für die Speicherung und Archivierung von Mails.«