Unwirksame AGB bei Mobilfunkern
Nun kann so mancher Mobilfunkkunde aufatmen: Zukünftig können Anschlüsse nicht mehr ohne Ankündigung gekappt werden, wenn man einmal etwas großzügig mit dem Kreditlimit umgegangen ist. Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrere solche Gründe genannt, die das Unternehmen zur sofortigen Sperrung des Anschlusses berechtigten. Eine sofortige Sperrung war beispielsweise bei einem Zahlungsverzug eines geringen Betrages oder geringfügiger Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits vorgesehen.
Auch eine Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschlusssperrung bewirken. Aufgrund der Klage eines Verbraucherverbandes wurden viele derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Zulässig ist dem BGH zufolge jedoch eine Klausel, wonach bei einer missbräuchlichen Nutzung der Vertrag fristlos gekündigt werden kann. Ist also einem Kunden ein Anschluss gesperrt worden, sollte dieser seinen Vertrag erst einmal auf unwirksame Klauseln prüfen lassen (BGH, Az.: III ZR 157/10).