So funktioniert der rechtssichere Online-Handel mit IT-Geräten
- So funktioniert der rechtssichere Online-Handel mit IT-Geräten
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Handel mit elektronischen Geräten
Der zweite Problemkreis, also der Handel mit Elektronik, ist ebenfalls eine Wissenschaft für sich. Hier muss der Händler zwingend beachten, dass der Absatz elektronischer Geräte ganz eigenen Bestimmungen unterliegt, die relativ weit im deutschen und europäischen Recht verstreut sind. Eine Auswahl:
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das GPSG dient hinsichtlich elektronischer Geräte der Sicherheit des Endanwenders. Aus der Norm ergibt sich z.B. eine Pflicht zur Lieferung einer lesbaren Bedienungsanleitung, die auch den Händler trifft; gerade bei Produkten aus asiatischen Ländern kann dies eine kleine Herausforderung darstellen.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Die Bestimmungen aus dem ElektroG sollten vor allem diejenigen Händler beherrschen, die Elektronik importieren; sie gelten nämlich als Hersteller der vertriebenen Geräte und unterliegen u.a. der Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR sowie diversen Kennzeichnungspflichten.
Batteriegesetz
Das BattG betrifft alle, die Batterien (bzw. Geräte, die Batterien enthalten!) importieren. Aus dieser Norm ergeben sich ebenfalls weitreichende Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten.
Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung
Die EnVKV schreibt insbesondere für „weiße“ Ware eine Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach einen festen Schema vor, die auch für Onlineshops gilt. Fehler sind hier unnötig und einigermaßen leicht zu vermeiden, führen aber recht häufig zu unnötigen Abmahnungen.
CE-Label
Alle elektronischen Geräte, die in der EU abgesetzt werden, müssen ein CE-Label tragen; andersherum ist dieses Label jedoch kein Gütesiegel, sodass keine Werbung damit betrieben werden darf.
Fazit
Die wichtigsten Normen sind jetzt genannt – es gibt aber noch mehr. Es sollte mithin deutlich geworden sein, wieso der elektronische Fernabsatz als juristische Herausforderung zu betrachten ist und dementsprechend überlegt und systematisch angegangen werden will. Onlinehändler, die diese Herausforderung annehmen, sollten sich folglich regelmäßig mit der einschlägigen Rechtslage beschäftigen, um einer unnötigen Abmahnungen oder einem „Sweep“ zum Opfer zu fallen.
Der Autor: Chris Engel ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht-Kanzleiin München.