Vorsicht beim Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende

So nutzen Sie die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher

3. August 2010, 11:40 Uhr | Matthias Hell

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Bei Amazon und Ebay ist kein B2B-Geschäft möglich

In den Genuss dieser Vorteile kommt der Händler jedoch nur dann, wenn er die Beschränkung des Absatzes seiner Produkte auf den B2B-Bereich auch rechtssicher umsetzt, wie auch das BGH (Urteil vom 22.12.2004 – Az. VIII ZR 91/04) bekräftigt: Demnach ist einem Käufer, der dem unternehmerischen Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt. Der Kunde hatte einen für private Zwecke benötigten PKW bei einem Unternehmer erworben, der das Fahrzeug ausschließlich an einen Händler verkaufen wollte, dem gegenüber er die Gewährleistung wirksam ausschließen könnte. Um den Wagen zu kaufen, schaltete der Kunde einen als gewerblichen Käufer agierenden Dritten ein, begehrte nach dem Kauf aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des PKW. Der BGH verwehrte dem Käufer die Berufung auf Mängelrechte, da diese wirksam durch Haftungsausschluss in der Sondervereinbarung ausgeschlossen wurden.

Wer daher rechtssicher öffentlich zugängliche Angebote ausschließlich an Unternehmer richten möchte, muss geeignete Maßnahmen treffen, um Verbraucher tatsächlich von seinen Angeboten »fernzuhalten«. Wer lediglich eine der dem Urteil des OLG Hamm zugrundeliegenden Klausel ähnliche Gestaltung nutzt, sollte dringend über eine Überarbeitung seiner Angebote nachdenken und bis zur Schaffung einer rechtssicheren Beschränkung sicherstellen, dass die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Informations- und Belehrungspflichten erfüllt sowie die AGB angepasst werden. Denn eine rechtssichere Beschränkungen von Angeboten auf den B2B-Bereich ist derzeit auf Massenplattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace nicht möglich, da der Angebots- bzw. Vertragsschlussvorgang dort in technischer Hinsicht vom Plattformbetreiber meist zwingend vorgegeben ist. Damit fehlt es für den Händler in technischer Hinsicht an Möglichkeiten, Vorkehrungen zu treffen seine Angebote rechtssicher nur an Unternehmer zu richten.

Zwar wäre technisch die Einschränkung des Käuferkreises möglich. So können beispielsweise schon seit Jahren solche Bieter ausgeschlossen werden, die etwa nur über ein negatives Bewertungsprofil verfügen, im Ausland angemeldet sind oder über kein Paypal-Konto verfügen. Doch ist in dieser Hinsicht in naher Zukunft kein Entgegenkommen der Plattformbetreiber zu erwarten. Dies zeigt schon die jahrelange und bis zum 11. Juni 2010 virulente Misere in Sachen Widerrufsbelehrung, die bei Ebay-Verkäufen aufgrund des standardisierten Verkaufsvorgangs eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss unmöglich machte. Es kann daher nur ein Ausweichen auf solche Verkaufsplattformen angeraten werden, die entweder im Vorfeld für die anbietenden Händler sicherstellen, dass nur unternehmerische Käufer zur Anmeldung zugelassen werden oder den Händlern bei der Gestaltung ihrer Angebote soviel Raum lassen, dass eine rechtssichere Umsetzung des Ausschlusses von Käufern mit Verbrauchereigenschaft möglich bleibt.

Der Autor: Nicolai Amereller ist juristischer Mitarbeiter der Münchner IT-Recht Kanzlei.


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