Vorsicht beim Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende

So nutzen Sie die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher

3. August 2010, 11:40 Uhr | Matthias Hell
B-2-B-Geschäfte sind auf den klassischen Online-Plattformen so gut wie unmöglich

Wer als Händler Waren ausschließlich an Geschäftskunden verkaufen möchte, sollte bei der Verwendung von Verkaufsplattformen wie Ebay und Amazon aufpassen. Wie aktuelle Fälle zeigen, lassen sich Privatkunden nicht effektiv ausschließen und lauert hier eine hohe Abmahngefahr.

Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer Vermarktung ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. Denn im Angebotstext untergebrachte Formulierungen wie »Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende« sind hierbei regelmäßig nicht ausreichend. So wurde ein gewerblicher Ebay-Verkäufer im Juni 2007 abgemahnt, da er bei einem Angebot für gebrauchte PC-Hardware unter dem Punkt »Garantie« die Klausel »Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen« anführte. Vor dem LG Münster erwirkte ein Mitbewerber wegen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Händler, die vom OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008 – Az. 4 U 196/07) bestätigt wurde. Nach Ansicht des Gerichts stelle das Ebay-Angebot eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil der Unternehmer nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen habe, um den Erwerb seines Angebots durch Verbraucher zu unterbinden und so der Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sei. Zwar bestehe im Grundsatz kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden könnten, doch müsse eine solche Beschränkung für die Erwerber transparent und klar sein.

Attraktives B2B-Geschäft

Denn die Beteiligung ausschließlich unternehmerischer Käufer hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren zahlreich geschaffenen verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere im Bereich des Fernabsatzrechts, bei einem B2B-Geschäft nicht zum Tragen kommen. Dies führt bei einem B2B-Geschäft zu wesentlichen Erleichterungen für den Verkäufer:

  • Der Unternehmer hat bei einem auf ein B2B-Geschäft im Fernabsatz gerichteten Angebot zahlreiche komplexe (und damit abmahngefährdete) Informationspflichten (vgl. nur § 312c Abs. 1 BGB) nicht zu erfüllen.
  • Auch finden die gesetzlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung anders als bei B2C-Geschäften keine Anwendung.
  • Weiterhin steht dem unternehmerischen Käufer kein Fernabsatzwiderrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB zu. Dies macht bei einem B2B-Geschäft im Fernabsatz Belehrungen über das Widerrufsrecht bzw. ein an dessen Stelle eingeräumtes Rückgaberecht, welche in der Vergangenheit ein beliebtes Ziel von Abmahnungen waren, obsolet.
  • Darüberhinaus wird im B2B-Bereich der Regelungsspielraum bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkäufer deutlich erweitert. So ist es dem Händler hier beispielsweise anders als bei den meisten B2C-Verkäufen möglich, die Gewährleistungsrechte des Käufers im Rahmen von AGB einzuschränken bzw. sogar auszuschließen.

  1. So nutzen Sie die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher
  2. Bei Amazon und Ebay ist kein B2B-Geschäft möglich

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