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Bundesfinanzhof korrigiert Finanzamt

Steuertrick bei Abfindungen zulässig

Die Auszahlung einer Abfindung darf so verteilt werden, dass ein Arbeitnehmer Steuern spart. Der Bundesfinanzhof gestattete eine steuerwirksame Gestaltung.

Autor:Redaktion connect-professional • 25.1.2010 • ca. 0:55 Min

Abfindungen dürfen künftig auf mehrere Jahre verteilt werden, um Steuern zu sparen

Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag, wird dem Mitarbeiter das Ausscheiden meist finanziell versüßt. Doch das Finanzamt verdient mit, weil hohe Einmalzahlungen den persönlichen Steuersatz erheblich in die Höhe treiben. Je nach Alter und Dauer der Firmenzugehörigkeit sind Abfindungen lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 11.000 Euro steuerfrei. Allerdings gibt es jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung, die dem Arbeitgeber zum Vorteil des ausscheidenden Mitarbeiters einen steuerlichen Spielraum gewährt.

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Auszahlung von Abfindungen in Teilbeträgen möglich ist, die auf unterschiedliche Jahre der Einkommenssteuerveranlagung fallen. Somit ist die gängige Praxis der Finanzämter gekippt, wonach die Höhe der gesamten Abfindung im Jahr des Ausscheidens eines Arbeitnehmers steuerlich zu veranlagen ist.

Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. (Aktenzeichen: BFH-Urteil IX R 1/09).