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Abtretungsklausel bei Verbrauchern unwirksam

Das sagt das Gericht

Autor:Markus Reuter • 18.10.2010 • ca. 1:30 Min

Hierzu führt das Gericht auszugsweise Folgendes aus:

(…) Typischerweise trifft die Benachteiligung eines Abtretungsverbotes unmittelbar den Wiederkäufer, mittelbar aber auch den Vertragspartner des Verwenders, weil der faktische Ausschluss der Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer den Wiederverkauf erschweren, jedenfalls aber das Verhältnis zwischen Erstkäufer und Wiederverkäufer mit unnötigem Streit in Fällen belasten kann, in denen eine von Anfang an mangelhafte Sache weiterverkauft wurde. Solche Fallkonstellationen können im Internethandel durchaus häufig auftreten, da bekanntermaßen beim Internethandel oft nicht der eigentlich Interessierte, sondern ein mit dem Medium versierter Käufer die Ware direkt erwirbt, sei es dass der Enkel für seine Großeltern, die Kinder für ihre Eltern oder aber sonstige Personen für Freunde und Bekannte erwerben. (…)

Zwar seien nach Auffassung des OLG Hamm auch Konstellationen denkbar, in denen dem Klauselverwender auch im Verbraucherverhältnis ein berechtigtes Interesse an einem solchen Abtretungsausschluss zuzubilligen ist. Allerdings differenziere der Klauselverwender vorliegend nicht nach solchen Konstellationen. Die Klausel schließe vielmehr pauschal jede Abtretung aus. Sie betreffe daher auch Fälle, in denen der Verbraucher seinerseits ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse an einer Abtretung hat, die häufig den Unternehmer auch gar nicht belasten wird, weil sie seine Gewährleistungshaftung nicht ausdehnt, sondern lediglich verlagert. Insoweit sei die Klausel zu weit geraten. Da eine Reduktion ihres Anwendungsbereichs regelmäßig nicht in Betracht kommt, sei sie insgesamt unzulässig.

Fazit

Das OLG Hamm hält die Klausel „Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch gegenüber Verbrauchern verwendet werden, für unwirksam. Da die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, kann die Verwendung dieser Klausel auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber oder sonstige aktivlegitimierte Institutionen wie etwa die Wettbewerbszentrale führen. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher allen Händlern, ihre AGB, die sie auch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C) verwenden, danach zu überprüfen, ob diese oder eine inhaltsgleiche Klausel enthalten ist und diese ggf. zu entfernen.

Der Autor: Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht.