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Abtretungsklausel bei Verbrauchern unwirksam

Streit zwischen Etailern: Abtretungsklausel ist unwirksam

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen, unwirksam ist. Der Entscheidung lag ein Streit zweier konkurrierender Internethändler über die Wirksamkeit der Klausel zugrunde.

Autor:Markus Reuter • 18.10.2010 • ca. 0:50 Min

Inhalt
  1. Streit zwischen Etailern: Abtretungsklausel ist unwirksam
  2. Das sagt das Gericht

Der eine Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch gegenüber Verbrauchern, diese Klausel verwendete. Der Mitbewerber sah in dieser Klausel – soweit sie gegenüber Verbrauchern verwendet wurde - einen Verstoß gegen §§ 305c, 307 Abs. 1 Satz 1 und §§ 474, 475 BGB und somit auch einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Nach fruchtloser Abmahnung des Klauselverwenders beantragte der Mitbewerber beim LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die antragsgemäß erlassen wurde. Hiergegen legte der Klauselverwender zunächst erfolglos Widerspruch zum LG Bochum und anschließend Berufung zum OLG Hamm ein.

Er hielt die Klausel für wirksam, da sie weder überraschend sei noch den Verbraucher unangemessen benachteilige. Dieser Auffassung folgte das OLG Hamm im Ergebnis nicht und wies die Berufung des Klauselverwenders zurück.

Nach Auffassung des OLG Hamm benachteiligt die Klausel den privaten Käufer unangemessen. Zwar seien Abtretungsausschlüsse im Geschäftsverkehr unter Unternehmern regelmäßig wirksam, da es ein anerkennenswertes Interesse daran gebe, die Vertragsverhältnisse klar und übersichtlich zu halten. Diese Gesichtspunkte seien jedoch nicht auf den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu übertragen. Andererseits belaste das Abtretungsverbot von Gewährleistungsansprüchen im Internethandel den Verbraucher und führe daher zu Benachteiligungen von einigem Gewicht.