Längst nicht alle abmahnenden Vereine sind legitimiert
- Vorsicht: Auch Vereine mahnen ab!
- Längst nicht alle abmahnenden Vereine sind legitimiert
Im zweiten Fall wurde ein Online-Händler vom »Verein für lauteren Wettbewerb e. V.« aus Hamburg wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Textilkennzeichnungs-Gesetzes abgemahnt. Aufgabe dieses Vereins ist es nach eigenen Angaben in seiner Satzung , die im Internet veröffentlicht ist:
1. Den lauteren Wettbewerb der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innerhalb des Einzelhandels, zu fördern.
2. Die gewerbliche Wirtschaft, insbesondere den Einzelhandel, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen.
Zur Durchführung dieser Ziele kann der Verein laut Satzung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, insbesondere die Mitglieder in Fragen des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Geschmacksmusterrechts, Gebrauchtsmusterrechts und sonstigen zivil- und öffentlich-rechtlichen Fragen wettbewerblicher Relevanz beraten und informieren.
Seine Aktivlegitimation stützt der Verein auf § 8 III Nr. 2 UWG. Danach können Ansprüche auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Entsprechend weist der Verein in seiner Abmahnung gleich darauf hin, dass ihm einige namhafte Verbände sowie Versandhandelsunternehmen als Mitglieder angehören.
Fazit
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können – wie die dargestellten Fälle zeigen - nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von bestimmten Einrichtungen und Verbänden ausgesprochen werden. Daneben sind auch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Allerdings ist nicht jeder Verein, der vorgibt, im Interesse der Marktteilnehmer zu handeln auch gleich aktivlegitimiert im Sinne des UWG. Dies zeigt etwa das Beispiel des Vereins »Ehrlich währt am längsten«, der in der Vergangenheit eine Vielzahl von Online-Händlern unter dem Vorwand abgemahnt hatte, ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu sein. Tatsächlich ging es dem Vereinsvorsitzenden jedoch nur darum, an den Abmahnungen zu verdienen. Bei Abmahnungen durch einen Verein oder Verband sollte daher die Aktivlegitimation genauso gewissenhaft geprüft werden, wie bei jedem Mitbewerber.
Der Autor : Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht..