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Garantieangaben keine Bagatelle

Autor:Redaktion connect-professional • 13.10.2008 • ca. 1:20 Min

Inhalt
  1. Vorsicht bei Garantie-Aussagen!
  2. Garantieangaben keine Bagatelle

Interessant an der vorliegenden Entscheidung des OLG Frankfurt sind die Ausführungen zur Frage, ob der geltend gemachte Verstoß nicht eine bloße Bagatelle darstelle und sich eben nicht dafür eigne, eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu begründen.

Rechtlicher Hintergrund:
Die Eignung zu einer nicht nur unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber stellt neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes i.S.d. § 3 UWG dar.

So komme es, laut OLG Frankfurt, im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der maßgeblichen UGP-Richtlinie im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG nur darauf an, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzung sei hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert worden wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als »neu« bezeichnete Kaufobjekt ohnehin zwei Jahre beträgt ( §§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB).

Rechtlicher Hintergrund:
Hinsichtlich der Frage, ob die in . § 3 UWG geregelte Bagatellklausel greift, sind seit dem 12. Dezember 2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) zu berücksichtigen. Zwar wurde die Richtlinie noch immer nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass sie momentan keine unmittelbare Geltung beanspruchen kann. Jedoch sind die Bestimmungen des nationalen Rechts, also auch § 3 UWG, richtlinienkonform auszulegen. So kommt es im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG nun darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Der Autor:Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.