Vorsicht bei »Lieferzeit auf Anfrage«

9. Juni 2009, 7:05 Uhr |

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz »Lieferzeit auf Anfrage« irreführend ist, wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

Mit Urteil vom 17.03.2009 (Az. 4 U 167/08) hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz »Lieferzeit auf Anfrage« irreführend ist, wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Händler im Rahmen seines Internetauftritts mehrere Matratzen mit dem Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ beworben, obwohl er die tatsächliche Lieferung dieser Matratzen nicht garantieren konnte. Denn sein Lieferant, der gleichzeitig auch Hersteller dieser Matratzen ist, hatte die Belieferung des Händlers zwischenzeitlich eingestellt und auch alle anderen Lieferwege zu dem Händler abgeschnitten. So war es auch der Lieferant des Händlers, der diesen wegen seiner Internetwerbung wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Er argumentierte, dass der Händler die Verbraucher durch seine Aussage "Lieferzeit auf Anfrage" über die tatsächliche Liefermöglichkeit der Ware täusche. Denn der Durchschnittsverbraucher werde die Aussage so verstehen, dass der Händler die Ware derzeit zwar nicht vorrätig habe, diese jedoch nach wie vor liefern könne, was aber nicht der Fall sei.


  1. Vorsicht bei »Lieferzeit auf Anfrage«
  2. Der Gerichtsentscheid

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+