Vorsicht bei »Lieferzeit auf Anfrage«

9. Juni 2009, 7:05 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Der Gerichtsentscheid

So gehe der Verkehr grundsätzlich davon aus, dass der Händler im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH, GRUR 2005, 690 - Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, müsse der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssten den Verbraucher genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage" reiche insoweit nicht aus, da er vom Verbraucher so verstanden werde, dass es zwar Lieferfristen gibt, nicht aber, dass die Ware vom Verkäufer möglicherweise überhaupt nicht beschafft werden kann. Fazit

Das OLG Hamm hat durch seine Entscheidung klargestellt, dass Angaben zu den Lieferzeiten nicht über die tatsächliche Lieferbarkeit der angebotenen Ware hinwegtäuschen dürfen. Bietet ein Online-Händler demnach Waren über seinen Online-Shop an, deren Lieferung er nicht garantieren kann, etwa weil er nicht weiß, ob der jeweilige Artikel überhaupt noch in ausreichender Stückzahl produziert wird, so muss er dies durch einen entsprechenden Hinweis in seinem Angebot verdeutlichen. Darüber hinaus macht die Entscheidung deutlich, dass Angaben zu den Lieferzeiten auch für den Fall, dass der jeweilige Artikel zwar nicht vorrätig aber jedenfalls noch lieferbar ist, nicht zu ungenau sein dürfen. Der Verbraucher muss durch die gegebenen Informationen vielmehr in die Lage versetzt werden, genau abzuschätzen, wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann. Ob dies in der Praxis stets möglich ist erscheint zweifelhaft.

RA Arndt Joachim Nagel, IT-Recht-Kanzlei, München


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