Die Entscheidung
- Vorsicht beim Verkauf von Computer-Spielen
- Die Entscheidung
- Fazit
Der Beklagte wurde vollumfänglich zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten und den Kosten des gesamten Rechtsstreits verurteilt. Das Gericht (OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07) bestätigte auch den hohen Streitwert. Als Begründung führte es an, dass nicht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hier der Maßstab sei, sondern es vielmehr auf den „Angriffsfaktor“ ankomme:
„…Der von der Klägerin für den Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz festgesetzte vorgerichtliche Streitwert von € 30.000.- ist nicht zu beanstanden. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund € 25.000.- bis € 30.000.- € entspricht insoweit auch der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiert sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 kann gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.…“
Daher war es hier auch nicht relevant, wie viele Zugriffe auf die Angebotsseite in der guten Woche nach Bekanntgabe der Indizierung erfolgt sind. Allein die Tatsache, dass der Händler gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen hat, reicht.
Das OLG Hamburg stellte zudem klar, dass der Verkauf indizierter Spiele auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Es gilt: Kein Händler soll einen Vorteil daraus ziehen können, dass er gegen ein Gesetz verstößt, das auch das Marktverhalten regeln soll, §§ 3, 4 Nr.11 UWG.
Das Gericht hierzu: „…Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien […]…“
Der Händler konnte zudem nicht darauf vertrauen, dass sein Großhändler ihn mit Hilfe seines EDV-Systems schon warnen werde, wenn Spiele auf dem Index landen. Es ist vielmehr die rechtliche Verpflichtung eines jeden Händlers, sein Angebot fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält oder ob sich der Status von Produkten ändert, so das OLG Hamburg. Das Gericht ließ es offen, ob dafür eine Umstellungsfrist gewährt werden müsse. Jedenfalls waren die 7 Tage, die die Klägerin bis zur Abmahnung gewartet hat, mehr als genug – wie das OLG Hamburg befand.