Vorsicht vor Urheberrechtsverletzungen
Wer meint, dass Urheberrechtsverletzungen vor allem den illegalen Download von Musik und Filmen betreffen, liegt falsch. Was Internethändler bei der Verwendung von Bildern und Texten beachten müssen, erfahren Sie im fünften Teil unserer Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel«.
Bei Internetgeschäften immer wieder anzutreffen ist das unerlaubte Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken. Ein Fall, der gerade bei Ebay besonders häufig vorkommt, ist hier das unbefugte Kopieren von fremden Bildern, die dann im eigenen Angebot verwendet werden. Krasse Beispiele belegen, dass selbst deutlich sichtbare Domain-Angaben des Rechteinhabers auf dem Bild kein Hinderungsgrund für illegale Kopierer sind, die Bilder werden einfach mit dem urheberrechtlichen Hinweis komplett kopiert. Soweit solche Hinweise enthalten sind, kann nur dringend davor gewarnt werden, solche Bilder einfach zu kopieren.
Schwierig ist es, wenn bei den Bildern nicht klar ist, ob Sie kopiert werden dürfen oder nicht. Im Zweifelsfall sollte daher aus Gründen der Vorsicht davon ausgegangen werden, dass es sich gerade nicht um freie Bilder handelt und solche Bilder nicht verwendet werden. Stellt sich nämlich später heraus, dass die Verwendung des Bildes fremde Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken verletzt, droht auf jeden Fall eine kostenintensive urheberrechtliche Abmahnung einschließlich Gebühren für Nachlizenzierung und Schadensersatz. Oftmals stellt diese auch den Ausgangspunkt für ein Strafverfahren dar.
Lesen Sie morgen den nächsten Teil unserer Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel«: »Irreführende Angaben und ihre Konsequenzen«.
Der Autor der CRN-Serie, Dr. Friedrich Schäfer, ist als Rechtsanwalt in Pirmasens tätig und mit dem deutschen Abmahnrecht gut vertraut.
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