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BGH-Urteil

Vorzeitiges Beenden einer Rabatt-Aktion ist unzulässig

Der vorzeitige Abbruch von Treue-Aktionen stellt, so der Bundesgerichtshof, eine wettbewerbswidrige, unzulässige Handlung dar.

Autor:Andrea Fellmeth-Schlesinger • 15.1.2014 • ca. 0:35 Min

Treue-Aktionen dürfen nicht vorzeitig abgebrochen werden (Foto: Daniel Ernst | Fotolia)

Treue-Aktionen sind nicht nur im Einzelhandel, sondern zunehmend auch im elektronischen Geschäftsverkehr ein beliebtes Mittel, um Kunden durch Preisvorteile an den jeweiligen Anbieter zu binden. Zusätzlich sollen sie zu einem gesteigerten Kaufverhalten bewegt werden.

Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. ZR 175/12) hat der BGH jedoch entschieden, dass der vorzeitige Abbruch solcher Treueaktionen eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und somit eine wettbewerbswidrige, unzulässige Handlung darstellt. Argument: Der Verbraucher dürfe bei befristeten Verkaufsaktionen im Einzelhandel grundsätzlich die Einhaltung der zeitlichen Grenzen erwarten und müsse nicht mit einem vorzeitigen Abbruch rechnen. Mithin sind sich erst während der Aktion einstellende Umstände wie eine nicht erwartete übergroße Nachfrage für die Beurteilung der Unlauterkeit irrelevant. Vorsichtshalber sollte deshalb bei Rabatt-Aktionen grundsätzlich der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines frühzeitigen Ausverkaufs (z.B. »Nur solange der Vorrat reicht.«) erfolgen.