Nicht mehr zu bewältigender Verwaltungsaufwand
- Wettbewerbszentrale nimmt keine Drittunterwerfungserklärungen mehr an
- Nicht mehr zu bewältigender Verwaltungsaufwand
Die Wettbewerbszentrale erklärt dazu: »In jüngster Zeit gehen Abgemahnte zunehmend dazu über, bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Unterlassungserklärung nicht gegenüber ihrem Gläubiger sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale abzugeben. Der Wettbewerbszentrale werden dabei Unterlassungserklärungen zu unterschiedlichen Rechtsverstößen vorgelegt. Zum Teil liegen den Abmahnungen dabei Sachverhalte zugrunde, die von der Wettbewerbszentrale nicht beanstandet würden. Die Wettbewerbszentrale ist an den auf gesetzlichen Ansprüchen beruhenden wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner nicht beteiligt. (…) Im Übrigen ist derzeit in der Rechtsprechung höchst umstritten, ob die Abgabe freiwilliger Unterlassungserklärungen die Wiederholungsgefahr beseitigt. (…)«
Die Entscheidung der Wettbewerbszentrale, Drittunterlassungserklärungen nun nicht mehr anzunehmen, lässt sich nur mit einem für diese Einrichtung nicht mehr zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erklären. Denn warum sonst sollte Sie sich gegen eine steigende Zahl potentieller Vertragsstrafeschuldner zur Wehr setzen? Für Händler, die derzeit von Mitbewerbern wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden, hat diese Geschäftspolitik jedoch zur Folge, dass eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale aus faktischen Gründen ausscheidet. Dies sollte zukünftig auch von beratenden Anwälten berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, wie auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagiert werden sollte.
Der Autor: Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht.