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Media Markt geht gegen Online-Händler vor

»Das Abmahngeschäft ist äußerst lukrativ«

Bei einer Reihe von Abmahnungen gegen Online-Händler hat das Münchner Landgericht nun erstmals gegen die Retailkette Media Markt entschieden. Da aber zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu weiteren Abmahnungswellen kommt, ist es für Internethändler wichtig, sich richtig zu schützen.

Autor:Redaktion connect-professional • 23.11.2006 • ca. 1:35 Min

Inhalt
  1. »Das Abmahngeschäft ist äußerst lukrativ«
  2. »Das Instrument Abmahnung wird zur schnellen Gewinnerzielung missbraucht«

»Die größte Sauerei des Jahres« titelte die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung Anfang November und warf damit – in Abwandlung des aktuellen Media Markt- Werbeslogans – ein Schlaglicht auf die gegenwärtige Abmahnungswelle des Retailers. Einige hundert, vielleicht sogar mehr als tausend Online-Händler seien in den vergangenen Wochen von der Elektromarktkette abgemahnt worden, so die Zeitung. Oftmals sind fehlerhafte Produktbeschreibungen und unvollständige Angaben zu den Versandkosten der Anlass. Media Markt, mit seinem aus der Fernsehwerbung bekannten Hausanwalt Joachim Steinhöfel, geht dabei juristisch recht geschickt vor: Da formal jede der 215 deutschen Filialen des Retailers als eigene GmbH firmiert, verteilen sich die Abmahnungen auf eine große Anzahl an Antragsteller. Von einer Massenabmahnung lässt sich somit nicht mehr ohne weiteres sprechen.

Dezidiert gegen die Abmahnungspraxis von Media Markt hat sich nun allerdings die 33. Zivilkammer des Landgerichts München gestellt, die in sechs Fällen entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat. Das Ansinnen der Elektromärkte sei »missbräuchlich und damit unzulässig«, so das Gericht. Als dominierendes Motiv bei den Abmahnungen erkannte die Kammer ein »Gebührenerzielungsinteresse « und stellte fest, dass die klagenden Media Märkte ihre Anträge auf einstweilige Verfügung »nahezu wortidentisch « und mit »textbausteinartigen « Schriftsätzen eingereicht hätten. Das Auftreten der einzelnen Media Markt-Filialen als Kläger wertete das Gericht folglich nurmehr als reinen »formalen Wechsel« des Antragstellers.

Wie nicht anders zu erwarten, ist man bei Media Markt damit nicht einverstanden. Als »absolute Minderheitenmeinung einer Zivilkammer« bezeichnet die Media Saturn Holding die Auffassung der 33. Zivilkammer und verweist auf die Entscheidungen anderer Gerichte. Wie Unternehmensanwalt Steinhöfel auf seiner Homepage betont, ist sich tatsächlich nicht einmal das Landgericht München in seiner Einschätzung einig. So hat die dortige Kammer für Handelssachen wiederum erst kürzlich eine Entscheidung zu Gunsten eines klagenden Media Markts getroffen. Das Vorgehen des Retailers sei »im Interesse der Verbraucher«, heißt es in der Urteilsbegründung. Zudem sei es legitim, wenn Media Markt gegen Versandhändler mit unkorrekten Lockangeboten vorgehe, da sich die Kette als Branchenführerin auch gerade über ihre Niedrigpreise am Markt definiere. Die Folgen der Entscheidung der Zivilkammer dürften somit recht begrenzt sein, in erster Linie werde Media Markt in Zukunft wohl einen großen Bogen um die 33. Zivilkammer des Landgericht München machen, so IT-Anwalt Max-Lion Keller.