Zum Inhalt springen
Haftungfragen bei WLAN-Hotspots

Betreiber müssen Nutzer nicht identifizieren

Wer beispielsweise in einem Café einen offenen WLAN-Hotspot anbietet, muss die Namen der Nutzer nicht erfassen, entschied das Münchner Landgericht. Ein Haftungsrisiko bleibt aber dennoch – wenn der Nutzer über den Hotspot-Anschluss Straftaten begeht.

Autor:Folker Lück • 17.10.2012 • ca. 0:20 Min

WLAN-Angebot in Osnabrück: Anbieter kostenloser Hotspots müssen Nutzer nicht identifizieren. (Foto: OScommunity)
Inhalt
  1. Betreiber müssen Nutzer nicht identifizieren
  2. Störerhaftung weiter ungeklärt

Im niedersächsischen Osnabrück können die Nutzer mobiler Geräte im Stadtzentrum kostenlos das Internet nutzen. Betreiber stellen hierfür Hotspots zur Verfügung, die den drahtlosen Zugang zum Internet sicher stellen. Sie müssen dazu keine namentliche Registrierung der Nutzer durchführen, entschied das Landgericht München I (Az.: 17 HK O 1398/11). Geklagt hatte ein Wettbewerber gegen einen Anbieter kostenloser WLAN-Netze für Hotels und Gaststätten. Er sollte der angeblich bestehenden Pflicht zur Speicherung von Internetnutzerdaten nachkommen. Das Gericht wies diese Klage ab.