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Haftungfragen bei WLAN-Hotspots

Störerhaftung weiter ungeklärt

Autor:Folker Lück • 17.10.2012 • ca. 0:30 Min

Inhalt
  1. Betreiber müssen Nutzer nicht identifizieren
  2. Störerhaftung weiter ungeklärt

Anbieter kostenloser Hotspots dürfen die Nutzer sogar nicht identifizieren, weil sie sonst gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen würden. Das Gesetz verbietet nämlich die Erhebung nicht erforderlicher Daten, meinen die Rechtsexperten der Düsseldorfer Arag-Versicherung. Unsicher bleibt die Rechtslage für Betreiber dennoch: Ein Haftungsrisiko gehen die Anbieter nämlich noch immer dann ein, wenn beispielsweise illegale Inhalte wie geschützte Musikstücke oder pornografisches Material über den freien Anschluss geladen werden – da hilft auch der Münchner Richterspruch nicht weiter. »Das Urteil betrifft nur die Speicherpflicht, nicht die immer noch stark umstrittene, so genannte Störerhaftung«, betont Christian Solmecke, Anwalt für IT-Recht. Betreiber von offenen W-LANs können folglich nach wie vor in die Haftung kommen, wenn ihre Nutzer über das Netz Urheberrechtsverletzungen begehen, warnt der Anwalt.