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Abmahnungen für Online-Auftritte

Das müssen Sie bei Rückstellungen für drohende Abmahnungen beachten

IT-Firmen mit Internet-Präsenz müssen ständig mit Abmahnungen durch Konkurrenten oder spezialisierte Rechtsanwälte rechnen. Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen.

Autor:Markus Reuter • 13.10.2010 • ca. 1:35 Min

Inhalt
  1. Das müssen Sie bei Rückstellungen für drohende Abmahnungen beachten
  2. Möglichkeit des Ansatzes von Rückstellungen

Firmen mit Internetpräsenzen, insbesondere aber Unternehmen, die in IT-nahen Betätigungsfeldern Geschäfte machen und aktiv sind, müssen ständig mit Abmahnungen durch Konkurrenten oder auf Abmahnung spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien rechnen. Für Unternehmer stellt sich daher die Frage, ob die mit solchen Abmahnungen verbundenen Kosten bereits präventiv in den Jahresabschlüssen berücksichtigt werden können, in denen mögliche Verletzungen der Rechte anderer eingetreten sind. Wichtig ist hierbei, dass das betreffende Unternehmen eine Bilanz erstellt und nicht eine Einnahme-Überschussrechnung.

Kostenberücksichtigung bei deren tatsächlichem Eintritt

Die Anlässe für Abmahnungen sind vielfältig. Unabhängig von dem der Abmahnung zugrunde liegenden Anlass ist jedoch festzustellen, dass der Abmahnung eine zumindest vermutete Verletzung eines fremden Rechts, sei es an einem fremden Bild oder sei es an der Wettbewerbssituation eines Konkurrenten vorausgegangen sein muss. Ergeht daraufhin eine Abmahnung gegen den Unternehmer, so entstehen ihm hieraus Kosten. Sobald dem Unternehmer eine Abmahnung zugegangen ist, kann er in seinem Jahresabschluss für das betreffende Jahr die aufgelaufenen Kosten selbstverständlich berücksichtigen. Es stellt sich darüber hinaus aber die Frage, ob es dem Unternehmer erlaubt ist, künftige Kosten dieses Rechtstreits bereits in der laufenden Bilanz des Geschäftsjahres des Unternehmens zu berücksichtigen.

Berücksichtigung künftiger Kosten

Für die Berücksichtigung solcher künftiger Kosten dienen im Handels- und Steuerrecht die Rückstellungen. Rückstellungen sind zu bilden, wenn eine sicher oder wahrscheinlich entstehende Verpflichtung gegenüber einem anderen am Bilanzstichtag rechtlich oder wirtschaftlich verursacht war und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Diese juristische Umschreibung des Begriffs der Rückstellungen ist auf den Fall einer Abmahnung nicht unmittelbar anwendbar.

Eine oberflächliche Betrachtung verleitet vielleicht dazu anzunehmen, alleine durch die Verletzungshandlung eines fremden Rechts sei am Bilanzstichtag sei bereits künftiger Aufwand rechtlich oder wirtschaftlich verursacht und mit der Inanspruchnahme sei auch ernsthaft zu rechnen, da aufgrund der Zunahme derartiger Abmahnungen nicht mit einer klaglosen Hinnahme von Rechtsverletzungen gerechnet werden kann. Das deutsche Steuer- und Handelsrecht stellt jedoch an die Annahme einer Rückstellung erhöhte Anforderungen. So wird für eine hier möglicherweise in Betracht kommende Prozesskostenrückstellung nur dann Raum sein, wenn bereits eine Klage bei einem Gericht anhängig ist. Dass lediglich die abstrakte Gefahr besteht, aufgrund einer Verletzungshandlung künftig in Anspruch genommen zu werden, genügt noch nicht, um eine Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz ansetzen zu können.