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Das Wichtigste über Gewährleistung und Regress

Nicht nur zahlreiche Anfragen von CRN-Lesern beweisen: Die juristischen Themen Gewährleistung, Nutzungsentschädigung und Regress gegenüber Lieferanten sind heiß. CRN erläutert Ihnen die Grundregeln zu den drei Problemfeldern.

Autor:Redaktion connect-professional • 15.9.2008 • ca. 0:40 Min

Kann ein Unternehmer als Käufer nicht beweisen, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Gefahrenübergang bestand, verfallen seine Gewährleistungsansprüche.
Inhalt
  1. Das Wichtigste über Gewährleistung und Regress
  2. AGB´s häufig rechtlich unwirksam

Gewährleistungsansprüche gegen Verkäufer

Gewährleistungsansprüche gegen Verkäufer

Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer (Händler) sind nur möglich, wenn ein Mangel der Kaufsache (vg. $ 434 BGB) gerügt wird, der bereits bei Gefahrübergang (idR Übergabe) vorgelegen hat.

Der Kunde muss in jedem Fall das Vorliegen eines Mangels darlegen und beweisen. Ist ein solcher Mangel nachgewiesen, greift für den Verbraucher als Kunden die Beweiserleichterung, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang vermutet wird, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlegen hat. Der Unternehmer als Käufer hat stets zu beweisen und der Verbraucher nach den ersten sechs Monaten muss zusätzlich beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Liegt ein derartiger Mangel der Kaufsache vor, so hat der Kunde (unabhängig ob Verbraucher oder Unternehmer) das Wahlrecht, Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache zu fordern. Der Käufer kann idR erst Rücktritt und damit Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn eine angemessene Nachfrist für die Nachlieferung verstrichen ist.