LG Passau: 30.000 Euro Streitwert bei Abmahnung zulässig
Das Landgericht Passau hatte sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Verstößen zu befassen, die zusammen einen Streitwert von 30.000 Euro rechtfertigen – darunter eine Reihe von missverständlichen Formulierungen bei Ebay-Angeboten.
- LG Passau: 30.000 Euro Streitwert bei Abmahnung zulässig
- Wettbewerbsverstöße 10 bis 17
Folgendes ist laut dem LG Passau abmahnfähig:
1. In der gesetzlichen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG wird eine falsche Adresse veröffentlicht.
2. Das Ebay-Angebot enthält keine Widerrufsbelehrung.
3. Im Ebay-Angebot wird wie folgt belehrt: »Rückgabe nur im Original Zustand.«
4. Im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wird im Rahmen eines Ebay-Angebots wie folgt belehrt: »Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.«
5. Im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wird im Rahmen eines Ebay-Angebots wie folgt belehrt: »Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.«
6. Im Rahmen der gesetzlichen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung wird eine Telefonnummer verwendet.
7. Im Ebay-Angebot werden bei angebotenem Auslandversand nicht die jeweiligen Versandkosten (oder eine Berechnungsmethode) mit angegeben.
8. Im Ebay-Angebot werden differierende Angaben zur Ausweisung der Mehrwertsteuer gemacht.
9. In den AGB wird bei Ebay die folgende Klausel verwendet: »Mit Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Käufer über.«