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Online-Services: Shopping

Praxistipp: Online-Waren »richtig« umtauschen

An die 14 Millionen Deutsche kaufen nach Angaben des deutschen High-Tech-Branchenverbandes Bitkom Weihnachtsgeschenke im Internet. Doch was, wenn das Präsent nicht gefällt oder der Beschenkte es mehrfach erhalten hat? Dann heißt es umtauschen. Hier einige Tipps, die vor bösen Überraschungen beim Umtausch schützen.

Autor:Bernd Reder • 21.12.2009 • ca. 1:15 Min

Was tun, wenn sich unter den Weihnachtsdubletten "Doppler"befinden? Dann hilft nur umtauschen, weiterschenken oder online versteigern.(Foto: Pixelio.de/Lisa-Maria).
Inhalt
  1. Praxistipp: Online-Waren »richtig« umtauschen
  2. Praxistipp: Online-Waren »richtig« umtauschen (Fortsetzung)

Videospiele, Handys, PCs, Flachbildfernseher oder Digitalkameras sind auch in diesem Jahr wieder beliebte Weihnachtsgeschenke. Die Preise sind im Laufe des Jahres teils stark gefallen, bei DVD-Spielern um rund 30 Prozent, bei Flachbildfernsehern und Notebooks um 17 Prozent.

Das geht aus einer Erhebung des Marktforschungsinstituts GfK und des High-Tech-Verbandes Bitkom hervor. Doch was ist, wenn ein Präsent die Erwartungen nicht erfüllt?

»Wer Geschenke online kauft, kann sie in der Regel mühelos zurückgeben«, erläutert Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten.

1. Frist einhalten: Ist die Ware geliefert, bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit darf der Besteller den Kaufvertrag widerrufen.

Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist.

Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind allerdings Musik-CDs, Videos und Software, wenn der Kunde die Datenträger bereits aus der versiegelten Hülle herausgenommen hat. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für verderbliche Waren wie Schnittblumen.

2. Frankieren nicht vergessen: Die meisten Händler verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender allerdings erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Online-Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein ausdrückliches »Rückgaberecht«, muss er immer die Kosten übernehmen.

Noch ein Tipp: Nicht beim Porto sparen. Lieber die Ware als versichertes Paket zurücksenden, und nicht als unversichertes Päckchen. Auf diese Weise lässt sich Ärger vermeiden, wenn die Sendung gar nicht oder in beschädigtem Zustand beim Shop ankommt.