Recht: Private E-Mails nicht grundsätzlich tabu für Arbeitgeber
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat eine Klage abwiesen, in der sich ein Unternehmen wegen des Telekommunikationsgeheimnisses gegen die Herausgabe von teilweise privaten E-Mails gewehrt hatte. Für das Gericht gilt dies jedoch nicht für bereits archivierte E-Mails.

- Recht: Private E-Mails nicht grundsätzlich tabu für Arbeitgeber
- Archivierung hebt den Schutz auf
Unternehmen verbieten ihren Mitarbeitern oft die private Nutzung von E-Mails am Arbeitsplatz. Der Grund liegt darin, dass sie Konflikte mit dem Telekommunikationsgeheimnis zu vermeiden suchen. So wollen sie etwa nicht in Schwierigkeiten kommen, wenn es zu behördlichen Forderungen zur Herausgabe von E-Mails kommt. Nun hat ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gezeigt, dass diese restriktive Handhabung wohl nicht notwendig ist. Hier entschied das Gericht, dass vom Telekommunikationsgeheimnis nur die laufende Kommunikation geschützt ist. Es ist daher nur verboten, E-Mails abzufangen und Mitzulesen. Liegt die E-Mail erst einmal auf einem Rechner, ist sie nur noch im selben Rahmen geschützt wie alle anderen Daten dort auch.
Niko Härting, Anwalt bei der Kanzlei Härting, erklärt, warum Unternehmen zu der Auffassung kommen, dass nur ein Verbot von privaten E-Mails sie vor einem Konflikt mit dem Telekommunikationsgesetz bewahre: »Der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern den privaten E-Mail-Verkehr ermöglicht, wird dadurch zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und unterfällt dem Fernmeldegeheimnis. Dies ist zwar gesetzlich nirgendwo klar geregelt, entspricht jedoch der Auffassung fast aller Telekommunikationsrechtsexperten.«