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Steuerreform 2008 verschlechtert Abschreibungsmöglichkeiten für PCs

Im Rahmen der Steuerreform 2008 ändern sich zum Jahreswechsel die Abschreibungsfristen geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Computer in der Preisklasse 150 bis 1000 Euro müssen dann über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden.

Autor:Redaktion connect-professional • 19.12.2007 • ca. 1:15 Min

Die neue Abschreibungsfrist geht an der Realität vorbei, denn in der Praxis erneuern Unternehmen PCs und vor allem Notebooks häufig schon nach drei Jahren und können so ihre Ausgaben zukünftig nicht mehr nutzungskonform steuerlich absetzen. Als Alternative empfiehlt Fujitsu Siemens Computers daher Unternehmenskunden Miet- und Leasingmodelle. Denn im Unterschied zum Kauf lassen sich damit auch im kommenden Jahr die anfallenden Kosten für die IT-Arbeitsplätze so steuerlich absetzen, wie es ihrer tatsächlichen Nutzung entspricht. Die bisherige Regelung, die eine Sofortabschreibung bei GWG von 410 Euro vorsah, entfällt. Die Neuregelung sieht vor, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Anschaffungswert unter 150 Euro sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wert von 150 bis 1000 Euro müssen in einem Sammelposten linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Scheidet ein solches Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Wert über 1000 Euro greifen die bekannten Abschreibungstabellen (z.B. drei Jahre bei Personalcomputern). Bei Kauf von IT-Technik können durch unterschiedliche Abschreibungszeiten erhöhte Erfassungs- und Buchhaltungsaufwände entstehen. Etwa, wenn ein Unternehmen ein Notebook im Wert von 1200 Euro drei Jahre und einen Desktop-PC im Wert 500 Euro fünf Jahre abschreibt, während der Multifunktionsdrucker im Wert von 149 Euro sofort abgeschrieben werden muss. Die Kosten für die PC-Infrastruktur steigen dann im vierten und fünften Jahr der Nutzung nicht nur durch das zunehmende Alter, sondern auch durch wachsende Uneinheitlichkeit des Bestandes. Darunter leidet letztendlich auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens: Es drohen steuerliche Nachteile, denn niedrigere AfA-Werte (Absetzungen für Abnutzungen) führen zu geringerem Steuerabzug. Außerdem gibt es eine erschwerte sach- und leistungsgerechte Kosten- und Leistungsverrechnung: die Maschinen sind eventuell schon ausgetauscht, die AfA läuft aber noch.