Urteil: Personalrat bleibt draußen bei Chat am Arbeitsplatz
Chat am Arbeitsplatz: Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen billigt dem Personalrat der Fachhochschule Aachen keine Mitbestimmung beim Chat-Einsatz zu. Das gibt das Personalvertretungsgesetz nichts her.

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Beim Einsatz einer Chat-Software für die interne Kommunikation an einer Hochschule hat der Personalrat keinen Anspruch auf Mitbestimmung. Damit hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch in zweiter Instanz ein Recht des Betriebsrats der Fachhochschule Aachen auf Beteiligung abgelehnt (OVG NRW, Aktenzeichen 16 A 2412/07.PLV). Die Begründung war, dass es sich um hier keinen Vorgang handelt, an dem der Personalrat beteiligt werden muss.
Das OVG hat die Mitbestimmungsfrage hinsichtlich zweier Aspekte untersucht. Handelt es sich um eine Überwachunsgmaßnahme oder um eine »Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung«. In diesem Fall hätte es ein Mitbestimmungsrecht nach dem Personaltvertretungsgesetz gegeben.
Rechtsanwalt Christian Willert von Härting Rechtsanwälte kommentiert dies so: »Der Chat am Arbeitsplatz wird sich in den nächsten Jahren zu einem gängigen Mittel der internen betrieblichen Kommunikation entwickeln. Das OVG beweist Augenmaß, indem es dem Arbeitgeber Spielräume für die Modernisierung der betriebsinternen Kommunikation eröffnet.«