Verunsicherung bei Gebraucht-Software
Verunsicherung bei Gebraucht-Software Der Erwerb von gebrauchten Lizenzen ist beliebt, da sich Kosten dadurch deutlich reduzieren lassen. Verkäufer bescheinigen Käufern gerne Unbedenklichkeit, vor allem auch durch Notartestate. Doch diese allein bieten keinerlei Sicherheit.

- Verunsicherung bei Gebraucht-Software
- Verschwendung von Mitteln
- Weiterverkauf kann nicht untersagt werden
Über Jahre haben sich im unternehmerischen Umfeld zwei Trends in der Softwareindustrie verfestigt: 1. Software wird losgelöst vom Datenträger verkauft und 2. Software wird über Volumenlizenzen verkauft, und zwar mit signifikanten Rabatten. Der erste Trend ist technikbedingt. Höhere Datenvolumina erfordern bei der Online-Übertragung und den heutigen Techniken zur zentralen Softwareverteilung und -administration für den Vertrieb von Software keine, zumindest keine dezentralen Datenträger mehr. Damit lassen sie aber die derzeit geltenden Gesetze im wahrsten Sinne des Wortes alt aussehen. Denn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat insbesondere bei der für den Softwarevertrieb zentralen Norm des § 69c Nr. 3 UrhG noch den klassischen Vertrieb von Vervielfältigungsstücken (CDs, DVDs) vor Augen. Vervielfältigungsstücke dürfen danach weitergegeben werden, wenn sie erstmalig mit Zustimmung des Rechteinhabers, also in aller Regel des Herstellers, verkauft wurden. Man spricht dann von der sogenannten Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts. Nur wird heute bei Volumenlizenzen bestenfalls noch ein Masterdatenträger ausgeliefert, wenn überhaupt. Die Norm des § 69c Nr. 3 UrhG – gerade einmal knapp 15 Jahre alt – ist insofern hoffnungslos veraltet. Der jüngst ergänzte § 69c Nr. 4 UrhG hat – hierüber herrscht unter Juristen jedoch Streit – ein anderes Szenario vor Augen als den Vertrieb von Software. Dies gilt, obwohl er etwa die Zugänglichmachung von Software über das Internet betrifft. Der zweite Trend, die Gewährung hoher Rabatte bei Volumenlizenzen, ist alleine eine Frage der Preispolitik. Er macht es finanziell besonders attraktiv, gerade solche Lizenzen weiter zu handeln, und zwar eben – wenn hiervon bei Software überhaupt die Rede sein kann – als sogenannte Gebrauchtsoftware. Große Lizenzpakete aufzuschnüren aber bedeutet in der Regel, dass einzelne Lizenzen vom Datenträger losgelöst gehandelt werden können müssten. Hier stellen sich folgende Fragen: Wird bei Volumenlizenzen eine Lizenz für X Benutzer oder werden X Einzellizenzen verkauft? Ist und soll es der Softwareindustrie, anders als den Herstellern physischer Güter, möglich sein, Rabatte zu verdinglichen, also so zu vereinbaren, dass mit Hilfe des Urheberrechts Dritte, welche die rabattierte Software second hand kaufen, Gefahr laufen, die Urheberrechte des Herstellers zu verletzen?