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Vorsicht: Auch Vereine mahnen ab!

Online-Händler müssen sich in punkto Abmahnung nicht nur vor mit allen Mitteln kämpfenden Mitbewerbern oder geldgierigen Anwälten fürchten. Auch sogenannte »Verbraucher-Vereine« mahnen E-Shop-Betreiber teilweise erfolgreich ab, wie zwei aktuelle Fälle beweisen. Jedoch ist dazu längst nicht jede Vereinigung legitimiert, die es probiert.

Autor:Redaktion connect-professional • 30.8.2008 • ca. 1:10 Min

Neben Anwälten und Konkurrenten zählen auch Verbraucher-Vereine zu häufigen Abmahnern.
Inhalt
  1. Vorsicht: Auch Vereine mahnen ab!
  2. Längst nicht alle abmahnenden Vereine sind legitimiert

Gesetzesgeber legitimiert Vereine, abzumahnen

Gesetzesgeber legitimiert Vereine, abzumahnen

In einen Fall wurde ein Online-Händler von der »Vereinigung kritischer Verbraucher e. V.« wegen der Verwendung einiger unzulässiger AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verein ist nach eigenen Angaben ein Verbraucherverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die Förderung der Verbraucherinteressen durch aktive Verbraucheraufklärung und durch Verfolgung von Verbraucherbelange berührende unlautere und wettbewerbswidrige Handlungen gehört.

Seine Aktivlegitimation zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen leitet der Verein aus § 8 III Nr. 3 UWG her. Danach können die sich bei unlauteren Wettbewerbshandlungen aus dem UWG ergebenden Ansprüche auch von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind, geltend gemacht werden.

Die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn geführt. In diese Liste werden nach Angaben des BfJ auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Dabei wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die aktuelle Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist im Internet abrufbar .