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Vorsicht bei Garantie-Aussagen!

Rechtlich unzureichende Formulierungen zu Garantien sind mittlerweile ein beliebter Abmahnungsgrund. Auch das OLG Frankfurt hat sich mit dem Fall eines Händlers beschäftigt, der seine Produkte mit einer 24-monatigen Garantie beworben hat – und daraufhin abgemahnt wurde.

Autor:Redaktion connect-professional • 13.10.2008 • ca. 0:50 Min

Auch bei rechtlich unzureichenden Garantie-Aussagen drohen Händlern Abmahnungen.
Inhalt
  1. Vorsicht bei Garantie-Aussagen!
  2. Garantieangaben keine Bagatelle

Der Fall

Der Fall

Der Händler, der seine Produkte mit einer 24-monatigen Garantie beworben hatte, wurde zu Recht abgemahnt. Dies entschied das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.07.2008 (Az. 6 W 54/08). So verstoße die beanstandete Aussage »24 Monate Garantie auf dieses Produkt !« gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthalte, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Wortlaut des § 477 § 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.