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Wettbewerbszentrale nimmt keine Drittunterwerfungserklärungen mehr an

Statt gegenüber dem unliebsamen Abmahner haben in letzter Zeit immer mehr abgemahnte Händler die geforderte Unterwerfungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben. Doch der Verband schiebt dieser Praxis nun einen Riegel vor.

Autor:Redaktion connect-professional • 30.9.2008 • ca. 0:30 Min

Die Wettbewerbszentrale nimmt keine Drittunterwerfungserklärungen von abgemahnten Händlern mehr an.
Inhalt
  1. Wettbewerbszentrale nimmt keine Drittunterwerfungserklärungen mehr an
  2. Nicht mehr zu bewältigender Verwaltungsaufwand

In letzter Zeit sind immer mehr Händler, die wegen Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern abgemahnt wurden, dazu übergegangen, die geforderte Unterwerfungserklärung nicht gegenüber dem unliebsamen Abmahner, sondern im Wege einer so genannten Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale mit Hauptsitz in Frankfurt am Main abzugeben. Die Frage, ob eine solche Drittunterwerfung auch tatsächlich zu einer Beseitigung der vom Gesetz vermuteten Wiederholungsgefahr führt, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Ungeachtet der bisher zu dieser Frage ergangenen unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen scheint sich die Möglichkeit einer Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nun aber aus rein faktischen Gründen erledigt zu haben. Denn die Wettbewerbszentrale lehnt nach einem Schreiben vom 9. September 2008 die Annahme von Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung durch Dritte nunmehr ausdrücklich ab.