Wir machen Ihnen den Weg frei durch den Paragrafen-Dschungel!
Immer mehr Fachhändler nutzen Web-Shops als zweites Standbein für ihr Unternehmen. Nach den Grundlagen zum Fernabsatzrecht und zum Leistungsangebot sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bringen wir in der vierten und letzten Folge Licht in den Regulierungswulst zu den Informationspflichten für Web-Shop-Betreiber.
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Wenn der Gesetzgeber mal richtig in Schwung kommt, heißt es ganz schnell in Deckung zu gehen. Denn was dann auf den Unternehmer zurollt, kann man nur noch mit einer Jahrhundertlawine vergleichen. Gesetze, Verordnungen, Regulierungen en masse. Wer, so fragt man sich, soll sich da noch auskennen. So ist es auch mit den Informationspflichten, die Sie als Web-Shop-Betreiber zu beachten haben.
Grundsätzlich müssen alle handelsrechtlichen Pflichtangaben (§ 37 a Abs. 1 HGB) auf allen Geschäftsbriefen abgedruckt werden. Da nach neuerer Rechtsauffassung zu den Handelsbriefen auch E-Mails gehören, müssen unter anderem in der Eingangsbestätigungs-Mail und jede weitere an Kunden gesandte Mail die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt werden.
Dazu gehören:
•Identität (also Vorname und Name der Firma)
•bei Firmen die konkrete handelsrechtliche Bezeichnung (also zum Beispiel EK für Einzelkaufmann)
•die Rechtsform wie zum Beispiel oHG, KG, GmbH oder AG
•gegebenenfalls vorliegende Haftungsbeschränkungen wie bei GmbH & Co. KG
•gegebenenfalls die Vertretungsberechtigung
•der Ort der Niederlassung
•das Registergericht
•die Registernummer.
Daneben sind steuerliche Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) zu machen, wie:
•vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
•die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer
•das Ausstellungsdatum
•eine fortlaufende, nur einmalig zu vergebende Rechnungsnummer
•Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistungen
•Zeitpunkt der Lieferung oder sonstige Leistung
•das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
•den anzuwendenden Steuersatz, den Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Zu den weiteren Regulierungen gehören die Informationspflichten nach Fernabsatzrecht (insbesondere BGB InfoV), die im Web-Shop erforderlich sind:
•die Identität des Unternehmens, das zuständige Registergericht, wie zum Beispiel Handelsregistergericht und die Registernummer
•die Identität eines Vertreters des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat
•die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und bei juristischen Personen den vollständigen Namen eines Vertretungsberechtigten
•wesentliche Merkmale der Ware und der Dienstleistungen
•Informationen, wie der Vertrag zustande kommt
•Mindestlaufzeit bei dauernden und/oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
•einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen
•einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen
•den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung
•zusätzlich anfallende Lieferund Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
•Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung der Lieferung oder Erfüllung
•über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Information über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß für die Dienstleistung zu zahlen hat
•alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzliche Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden
•eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Information, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.