Die Bundesrichter stuften die Fanpage-Betreiber dagegen als »Türöffner« für die Datensammelei ein. »Es reicht aus, dass ein Beitrag zum Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung geleistet wird«, erklärte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Ingo Kraft. Auch wenn Facebook selbst auch als Adressat für die Beschwerden in Betracht komme, hätten die Datenschützer sich aus Gründen der Effektivität völlig zurecht an die Seitenbetreiber wenden dürfen.
Inwiefern die Datenverarbeitung im konkreten Fall tatsächlich rechtswidrig war, müsse aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.
Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Martin Wansleben, erklärte, dass rechtliche Unklarheiten beim Datenschutz auf Social-Media-Kanälen viele Unternehmen verunsicherten. Dabei seien die Präsenzen auf Facebook & Co wichtig für die Pflege der Kundenbeziehungen. »Rechtliche Konflikte zwischen den Datenschutzbehörden und einzelnen Social-Media-Anbietern sollten jedoch nicht auf dem Rücken der großen Mehrheit redlich handelnder Unternehmen in Deutschland ausgetragen werden«, erklärte Wansleben.
Datenschützerin Hansen sagte, das Urteil sei ein Warnschuss an Facebook. Ihr Haus werde jetzt prüfen, ob es neuere datenschutzrechtliche Verstöße gebe. Beschwerden lägen vor und würden geprüft. »Ich erwarte, dass Facebook aus dem Urteil Konsequenzen zieht«, sagte Hansen.