BGH-Urteil bei Online-Betrug

Phishing-Opfer bleibt auf Schaden sitzen

25. April 2012, 13:51 Uhr | Karl-Peter Lenhard
Auf dem Schaden von 5000 Euro bleibt ein Renter laut dem BGH-Urteil sitzen.

Wer seine iTan-Nummern fahrlässig herausgibt, muss den Schaden selber tragen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und gleichzeitig klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde auf den Kosten sitzen bleibt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Bankkunde den Schaden eines Phishing-Angriffs selber tragen muss, wenn er fahrlässig seine iTan-Nummern herausgibt. Im verhandelten Fall hatte ein Rentner versucht, die Online-Banking-Seite seiner Bank aufzurufen. Dem Hinweis, dass das Online-Banking gestört sei und er 10 iTans eingeben müsse, um es freizuschalten, folgte er umgehend. Im weiteren Verlauf wurden später 5000 Euro von seinem Konto ins Ausland überwiesen. Bisher konnten keine Täter ermittelt werden.

Zuvor hatte die Bank auf der Webseite ausdrücklich davor gewarnt, dass Betrüger-Mails kursieren. Weiterhin gab die Bank an, niemals zu der Eingabe von mehr als einer Tan gleichzeitig aufzufordern. Der BGH sah wegen dieser Hinweise, dass der Bankkunde seine Sorgfaltspflicht verletzt habe und den Schaden selber tragen müsse. Zum Tatzeitpunkt im Jahre 2009 hatte die Bank ein auf dem Stand der Technik sicheres Verfahren zur Verfügung gestellt.


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