Was Tauschbörsen-Nutzer und Gewerbetreibende mit Gäste-WLAN wissen sollten
- Was Händler ihren Kunden raten sollten
- Was Tauschbörsen-Nutzer und Gewerbetreibende mit Gäste-WLAN wissen sollten
Tauschbörsen-Nutzung bleibt strafbar: Auf Internetnutzer, die in Tauschbörsen Urheberrechtsverstöße begehen, hat das aktuelle BGH-Urteil keine Auswirkungen. Das Verfahren bezog sich nicht auf Täter, also die Nutzer illegaler Tauschbörsen, sondern auf Anschlussinhaber.
Gefährliche Trickserei: Als Tauschbörsennutzer jetzt selbst ein schlecht gesichertes WLAN einzurichten, um dann lediglich dem Risiko ausgesetzt zu sein, vergleichsweise niedrige Abmahnkosten zu zahlen, wäre unklug. Dies wäre nämlich ein bewusster, absichtlicher Rechtsverstoß - gepaart mit dem Versuch, Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich zu täuschen.
Gewerbetreibende aufgepasst: Was passiert mit gewerblichen WLAN-Betreibern, die beispielsweise in ihrem Café, Restaurant oder Hotel als Kundenservice ein offenes WLAN anbieten? Eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Die Bundesrichter wiesen allerdings darauf hin, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher ist als für Privatpersonen! Das Urteil dürfte folglich auch Folgen für die Betreiber solcher offener WLANs haben. Details dazu stehen aber voraussichtlich erst in einigen Wochen fest, wenn die schriftliche Urteilsbegründung des BGH vorliegt.