Wer ein Unternehmen oder eine Person außerhalb des Internets in Verruf bringen will, hat in der Regel vergleichsweise eingeschränkte Möglichkeiten. Werden offline Persönlichkeitsrechte verletzt – zum Beispiel durch eine falsche Berichterstattung in einem Medium – ist durch die Auflage die Zahl der Empfänger schnell klar. Diese können – etwa über eine Gegendarstellung – oftmals über den richtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden. Cyber-Mobbing wirkt hingegen weltweit. Sprachbarrieren sind dank Übersetzungsprogrammen keine Hürde mehr, und in vielen Fällen sagen Bilder oder Videos mehr als die berühmten tausend Worte.
Vor allem über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter oder YouTube lässt sich eine große Zahl an Empfängern erreichen. Inhalte werden dabei in kürzester Zeit viral. Das heißt: Ein einzelner Nutzer kann eine Information innerhalb von Sekunden an eine Vielzahl weiterer Nutzer weitergeben – ein enormer Multiplikator-Effekt. Wie Liebesbeweise werden auch Schmähungen für alle einsehbar und öffentlichkeitswirksam verbreitet.
So erreicht ein Beitrag auch sehr viele passive Nutzer – also solche, die nicht unbedingt im Netz darauf reagieren, aber sehr wohl davon beeinflusst werden. Das bedeutet, dass im Netz niemand weiß, wie viele und welche Nutzer die Rufschädigung letztlich erreicht – dadurch sind den (althergebrachten) Gegenmaßnahmen schnell Grenzen gesetzt.
Denn das Internet vergisst nichts. Einmal online, ist ein Beitrag quasi unwiderruflich. Das bedeutet: Nicht nur das Opfer kann die Kampagne gegen sich nicht kontrollieren, auch dem Täter entgleitet sie sehr schnell. Zudem sind Suchmaschinen so optimiert, dass Nutzer sehr schnell finden, was sie suchen. So können Hetzkampagnen und Verunglimpfungen immer wieder an die Oberfläche und ins Licht der Öffentlichkeit geraten – selbst wenn sie für einige Zeit in der Masse verschwinden.
Dr. Ruben A. Hofmann ist Rechtsanwalt und Salaried Partner bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in der Praxisgruppe IP, Media & Technologie. Sein Spezialgebiet ist der gewerbliche Rechtsschutz, hier insbesondere das Wettbewerbs- und Markenrecht sowie der Schutz der Unternehmensreputation.
Ruben A. Hofmann (Bild: Heuking Kühn Lüer Wojtek)