Eine heimlich angebrachte Videokamera in einer Wohngemeinschaft beschäftigt seit 2023 die Justiz. Der unfreiwillig Beobachtete hatte Anzeige erstattet, und erstmal Recht bekommen. Jetzt allerdings hat das Oberlandesgericht in Hamm entschieden: Das Aufstellen der Kamera war legal.
Eine 2023 heimlich installierte Videokamera in einem Privatzimmer eines WG-Bewohners sorgt für reichlich Wirbel bei Gericht. Das Gerät war hinter einem Rollcontainer versteckt und filmte, sobald sich jemand im Raum bewegte. Als der Ankläger (der WG-Bewohner) die Kamera zufällig beim Putzen entdeckte, erstattete er sofort Anzeige.
Die Auswertung der Speicherkarte ergab insgesamt 13 Videodateien, darunter mehrere, die den Zeugen bei alltäglichen Verrichtungen wie Lesen und Bodenwischen zeigten. Aufnahmen, auf denen er teilweise zu erkennen war, zeigten Oberschenkel, Teile des Oberkörpers und eine Hand mit einem Buch. Laut Amtsgericht wurde die Kamera gezielt ausgerichtet, sodass die Aufnahme kein Zufall gewesen sei.
Das Gericht sah darin eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) – auch ohne Nacktdarstellung – und befand (erstmal): Das Aufstellen der Kamera war illegal. Angeordnet wurden 5.000 Euro Geldstrafe für den Angeklagten und die Einziehung der dabei verwendeten Videokamera samt Speicherkarte.
Gegen das Urteil legte der Angeklagte allerdings Revision ein und hat dies „mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts" begründet und damit – zumindest vorläufig – Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht bestätigte zwar, dass das aufgezeichnete Zimmer als Wohnung im Sinne des § 201a StGB galt (als Rückzugsraum mit besonderem Schutz). Es stellte jedoch klar, dass „nicht jede heimlich gefertigte Aufnahme im privaten Raum automatisch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletze".
Mit anderen Worten: Die sogenannte Intimsphäre sah das Gericht nicht verletzt, da es keine Nacktaufnahmen gab oder gar Bilder zum Gesundheitszustand oder Tod. Videos von „neutralen“ Handlungen (Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen etc.) seien grundsätzlich legal.
Endgültig entschieden ist allerdings noch nicht. Sollten doch noch Aufnahmen auftauchen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich des Mitbewohners (weiter als bisher) berühren, dann wird neu verhandelt.
Das OLG Hamm verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurück.