Der Bundestag hat ein weitreichendes Überwachungsgesetz beschlossen, das etwa das Hacken von Smartphones mit einschließt.
Das am 22. Juni verabschiedete »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden das Eindringen etwa in Smartphones, um dort ein Programm – den Staatstrojaner – zu platzieren, das Internet-Telefonate und Messenger-Kommunikation bei Verdacht auf eine Vielzahl von Delikten überwacht und heimliche Online-Durchsuchungen durchführt. Es geht dabei keineswegs nur um Terrorismusbekämpfung, sondern auch um Alltagsdelikte bis hin zu missbräuchlichen Asylanträgen.
Das BKA darf seit 2009 Staatstrojaner zur Prävention von internationalem Terrorismus einsetzen. Jetzt soll das staatliche Hacken quasi zum Standardinstrument werden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2008 Staatstrojaner in den Fällen für zulässig erklärt, in denen »tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“. Der Staat müsse Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen gewährleisten. Das lässt sich mit dem Überwachungsgesetz schwer vereinbaren.
Um Geräte hacken zu können, müssen staatliche Stellen Schwachstellen schaffen oder ausnutzen oder gar auf dem Schwarzmarkt erwerben. Das Interesse, Sicherheitslücken öffentlich zu machen oder für deren Beseitigung zu sorgen, wird somit auf staatlicher Seite gegen Null tendieren. Wohin das führen kann, hat WannaCry eindrücklich aufgezeigt.
Ein Staatstrojaner darf »nur auf technischem Wege oder mittels kriminalistischer List« installiert werden. So darf die Polizei etwa am Flughafen kurz mit einem Gerät im Hinterzimmer verschwinden, aber nicht heimlich in die Wohnung von Verdächtigen eindringen. Während der Deutsche Richterbund das Gesetz begrüßt, hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) als erste Organisation angekündigt, eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Seitens der Antivirenhersteller hört man nur einen möglichen Umgang mit erkannten Staatstrojanern: Löschen.