Konventionalstrafen sind alles: Mit dem Einzug des Internets wurden alle guten und langfristig bewährten Geschäftsprinzipien vergessen. Es lebe der Mammon! Früher wurden auch schon Dienstleistungsverträge geschlossen. Es ging dabei um die reinen Leistungen und die vereinbarten Pflichten. Aus diesem Grund nannte man das Vertragswerk auch „Pflichtenheft“. Hier wurde von Ingenieuren festgeschrieben, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Merkmalen zu erbringen sind. Beide Vertragsparteien wurden damit in die Pflicht genommen. Das Unwesen der horrenden Konventionalstrafen kam erst mit der ersten Internet-Blase auf. Die Betrüger und Ganoven des ersten Internet-Zeitalters fanden Mittel und Wege den Partner über den Tisch zu ziehen. Eigentlich ist eine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe sinnlos. Was will man von einem Partner? Er soll seine vertraglich vereinbarten Leistungen zur Zufriedenheit erfüllen, mehr nicht. Wer auf die Konventionalstrafen und die vertraglich festgeschriebenen Geldsummen spekuliert, hat das Wesen eines Dienstleisters völlig missverstanden.
Bombensichere Verträge: "Je genauer, desto länger, desto besser!" Dieses Motto gilt stets für die an der Vertragsgestaltung beteiligten Juristen, jedoch nur selten für Auftraggeber und Dienstleister. Um die Einhaltung der Verträge zu kontrollieren und eventuelle Ansatzpunkte für eine Neuverhandlung zu finden, müssen wiederum Juristen eingesetzt werden. Oftmals versucht der Auftragnehmer sich für jede Eventualität wappnen zu wollen. Dies ist jedoch reine Zeit- und damit Geldverschwendung. In Outsourcing-Verträgen geht es darum, die Rollen und Aufgaben der Parteien zu beschreiben und die relevanten Prozesse zu definieren, die für die Anpassung der Services beziehungsweise. der notwendigen Veränderungen, relevant sind. Eine übertrieben intensive Vertragsgestaltung belastet die Beziehung zwischen den Beteiligten schon in der Anfangsphase des Projekts. Ein in allen Punkten übergenau ausgehandeltes Vertragskonvolut lässt keinen Raum mehr für Flexibilität: Sollten eines Tages notwendige Veränderungen anstehen, müssen häufig neue Verträge abgeschlossen werden, weil sich die ursprüngliche Übereinkunft beim besten Willen nicht mehr anpassen lässt.
Papier ist geduldig: Mut zur Lücke! Statt eines Vertrages wird lediglich eine Absichtserklärung ausformuliert. Hier geht es vornehmlich um die gemeinsame "Vision" und die Ausprägungen der neuen Partnerschaft, nicht jedoch um langweilige Details. Zwar kann eine Absichtserklärung bereits rechtliche Konsequenzen haben, doch bildet sie keinen preisgünstigen Ersatz für einen "echten" Vertrag. Gerade weil häufig in Absichtserklärungen auf Details verzichtet wird, können Auftraggeber hinterher den Dienstleister nur schwer in die Pflicht nehmen, da der Interpretationsspielraum relativ groß ist. In einem Prozess vor Gericht haben beide Parteien keine Gewähr auf ihr vermeintliches Recht. Der Verzicht auf einen Vertrag ist in jedem Fall ein nobles Ziel in der Beziehung zum Dienstleister: Ein solcher Prozess basiert immer auf gegenseitigem Vertrauen.